Das Problem:
Das Coronavirus SARS-CoV-2 betrifft das Gesundheitswesen, alle Mitbürger und natürlich auch die Mitarbeiter. Als Folge davon kann die Aufrechterhaltung der Produktion in Frage gestellt sein. Nun wird das Coronavirus in den meisten Fällen von außen aus dem Privatbereich von Mitarbeitern oder Besuchern in die Betriebe eingebracht. Ziel ist es zunächst dieses Eintragsrisiko mit einfachen Mitteln zu reduzieren und darüber hinaus Arbeitsbedingungen zu schaffen, die das weitere Ausbreiten des Coronavirus im Betrieb verhindert oder zumindest hemmt (Vermeidung von Arbeitsbereichen mit hoher Gefährdung – Hotspots).
Der Lösungsweg:
Es geht hier also in allererster Linie um die Prävention, hierbei sollten Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit als Fachleute eingebunden werden, um die Risiken einzuschätzen, das akzeptable Restrisiko festzulegen und danach geeignete Maßnahmen auszuwählen. Diese können dann in entsprechende Konzepte, Notfallpläne und Krisenpläne münden, die je nach Lage zu aktualisieren sind. Nach Umsetzung der Maßnahmen muss deren Wirksamkeit natürlich überprüft werden. Dies ist besonders vor dem Hintergrund der derzeit auftretenden Virus-Varianten ( sog. Corona-Mutanten) zu berücksichtigen – deshalb wurde auch der Begriff des Kurzzeitkontaktes in der neuen Fassung enger gefasst.. Bei dieser strukturierten Prozedur können externe Experten durch Unterstützung und Beratung besonders hilfreich sein.
Am 20. August 2020 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel durch das BMAS veröffentlicht worden – und wurde bereits 2x überarbeitet – die aktuelle Version wurde im Mai 2021 veröffentlicht.
Siehe auch www.BAuA.de